So funktioniert die gesetzliche Rechnungsprüfung nach Schweizer Recht (OR & ZGB)
In der Schweiz bezahlen Konsumentinnen, Bauherren und Stockwerkeigentümer jedes Jahr Millionen Franken an unzulässigen Mehrkosten, weil Rechnungen trotz verbindlicher Offerte oder fehlerhafter Wertquote aus Angst vor einer Betreibung vorschnell vollständig beglichen werden.
Die 3 wichtigsten Grundregeln im Schweizer Werkvertrags- & Stockwerkeigentumsrecht
- Festpreis / Pauschalpreis / Abnahmegarantie (OR Art. 373 Abs. 1): Wurde der Preis zum Voraus genau bestimmt, ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk für diese Summe fertigzustellen — selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen hatte als vorgesehen (0% Toleranz).
- Ungefährer Kostenvoranschlag / Richtpreis (OR Art. 374 & 375): Nach bundesgerichtlicher Praxis gilt bei einem Richtpreis nach Aufwand eine Toleranzgrenze von 10%. Überschreitet der Unternehmer diese Grenze ohne unverzügliche Warnung (Anzeigepflicht nach Art. 365 Abs. 3 OR), müssen Sie in der Regel nur den Offertbetrag plus 10% bezahlen.
- Nicht unterzeichnete Regierapporte (BGer 4A_377/2021 & Art. 8 ZGB): Ohne Ihre Unterschrift auf dem Regierapport entfällt die natürliche Vermutung der Richtigkeit. Der Unternehmer trägt die volle Behauptungs- und Beweislast für Bestellung, Stunden und Material.